Anspruchsberühmer

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German[edit]

Etymology[edit]

sich eines Anspruches berühmen (to claim to have a claim, collocation) +‎ -er

Pronunciation[edit]

  • IPA(key): [ˈʔanʃpʁʊχsbəˌryːmɐ]

Noun[edit]

Anspruchsberühmer m (strong, genitive Anspruchsberühmers, plural Anspruchsberühmer)

  1. (rare) somebody who, facing someone, alleges to have a claim against him
    Hypernym: Anspruchsteller
    • 2021 February 16, Elena Dubovitskaya, “Außergerichtliche Anspruchsberühmung”, in Archiv für die civilistische Praxis (AcP), volume 221, number 2, →DOI, pages 152 of 139–178:
      Die Haftung nach § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG ist strenger als die soeben besprochene Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Derjenige, der den anderen unwirksam oder unberechtigt abmahnt, haftet grundsätzlich für die Kosten des Gegners. Nur bei einer unberechtigten (nicht bei einer unwirksamen) Abmahnung kann sich der Abmahnende exkulpieren, wenn er nachweist, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung deren fehlende Berechtigung für ihn nicht erkennbar war. Anders als im Vertragsrecht muss also der Anspruchsberühmer nachweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.
      (please add an English translation of this quotation)

Declension[edit]